Regelmäßige, weitere und sonstige Betriebsversammlungen

Grundsätzlich sind drei Arten von Betriebsversammlungen zu unterscheiden:

1. Regelmäßige Betriebsversammlungen

Das sind die Betriebsversammlungen, die der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr durchführen muss - insgesamt also vier in jedem Jahr.

2. Weitere Betriebsversammlungen

Zusätzlich zu den regelmäßigen vier Betriebsversammlungen kann der Betriebsrat in jedem Kalenderhalbjahr eine „weitere“ Betriebsversammlung durchführen. Dies allerdings nur, wenn es dafür einen guten Grund gibt (z.B. weil aktuell eine größere Rationalisierungsmaßnahme ansteht, die nicht bis zur nächsten regulären Betriebsversammlung warten kann).
Wenn grundsätzlich zwei der vorgeschriebenen vier Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchgeführt werden, kann auch eine weitere Betriebsversammlung in Form weiterer Abteilungsversammlungen stattfinden - evtl. auch nur für eine Abteilung (z.B. wenn es nur um aktuelle Ereignisse in einer Abteilung geht).

3. Sonstige Betriebsversammlungen

Zusätzlich zu diesen insgesamt sechs möglichen Betriebsversammlungen kann der Betriebsrat in besonderen Fällen noch „sonstige“ Betriebsversammlungen einberufen werden. Sonstige Betriebsversammlungen finden prinzipiell außerhalb der Arbeitszeit und ohne Bezahlung statt (§ 44 Abs. 2 BetrVG). Auch diese Versammlungen könnten als Abteilungsversammlungen durchgeführt werden.

Anmerkung:
Den in der Praxis oft verwendeten Begriff der „außerordentlichen“ Betriebsversammlung gibt es im BetrVG nicht.