Grundsätzlich sind drei Arten von Betriebsversammlungen zu unterscheiden:
Das sind die Betriebsversammlungen, die der Betriebsrat
einmal in jedem Kalendervierteljahr durchführen
muss - insgesamt also vier in jedem Jahr.
- Wenn die Voraussetzungen für die Durchführung von Abteilungsversammlungen gegeben sind (z.B. Größe des Betriebs, weit entfernte Betriebsteile oder organisatorische Gründe), muss der BR zwei der vorgeschriebenen vier Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchführen, die dann möglichst zeitgleich stattfinden sollen.
- Wenn die Voraussetzungen für Teilversammlungen erfüllt sind (z.B. größerer Mehr-Schicht-Betrieb), müssen sowohl die Betriebs- als auch die Abteilungsversammlungen als Teilversammlungen (z.B. für jede Schicht immer eine eigene Versammlung mit gleichen Inhalten) durchgeführt werden.
Wenn grundsätzlich zwei der vorgeschriebenen vier Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchgeführt werden, kann auch eine weitere Betriebsversammlung in Form weiterer Abteilungsversammlungen stattfinden - evtl. auch nur für eine Abteilung (z.B. wenn es nur um aktuelle Ereignisse in einer Abteilung geht).
Zusätzlich zu diesen insgesamt
sechs möglichen
Betriebsversammlungen kann der Betriebsrat in besonderen Fällen noch „sonstige“ Betriebsversammlungen einberufen werden. Sonstige Betriebsversammlungen finden prinzipiell
außerhalb der Arbeitszeit und ohne Bezahlung statt (
§ 44 Abs. 2 BetrVG). Auch diese Versammlungen könnten als
Abteilungsversammlungen durchgeführt werden.
Anmerkung:
Den in der Praxis oft verwendeten Begriff der „außerordentlichen“ Betriebsversammlung gibt es im BetrVG nicht.