Der
Betriebsrat legt fest, welche Bereiche des Betriebs als jeweils
eine Abteilung gelten sollen. Dabei kann er sich an die vom
Arbeitgeber eingerichteten
Strukturen halten (Zuständigkeit von
Abteilungsleitern), muss es aber nicht. Es geht vor allem um die Frage, welche Arbeitnehmer sich
zusammengehörig fühlen und
ähnliche Interessen haben.
Beispiele:
- ein Betrieb besteht aus vielen Filialen (Niederlassungen, Baustellen) - jede davon ist eine Abteilung
- in einem Betrieb werden unterschiedliche Produkte gefertigt (Kekse, Pralinen, Tafelschokolade) - jede Produktionseinheit ist eine Abteilung
- in einer Verwaltung werden klar abgrenzbare Tätigkeiten erledigt (Einkauf, Verkauf, Buchhaltung, Personalwesen) - jeder Bereich ist eine Abteilung
Da jede Abteilungsversammlung von nur
einem Betriebsratsmitglied geleitet wird, legt der Betriebsrat fest, welche
Abteilungsversammlung von welchem Betriebsratsmitglied geleitet werden soll. Dabei ist zu beachten, dass das Betriebsverfassungsgesetz davon ausgeht, dass die Leitung der Abteilungsversammlung durch ein Betriebsratsmitglied erfolgt, das in der Abteilung tätig ist. Darum gilt:
- Die Abteilungsversammlung soll durch ein Betriebsratsmitglied geleitet werden, das dort auch arbeitet.
- Erst wenn mehrere Betriebsratsmitglieder dort tätig sind oder kein Betriebsratsmitglied in der Abteilung arbeitet, beschließt der Betriebsrat, wer die Versammlung leiten soll.
- Traut sich ein Betriebsratsmitglied nicht zu eine Versammlung zu leiten, kann Hilfe angeboten werden. So kann der Betriebsrat beschließen, dass zusätzlich der Betriebsratsvorsitzende und/oder ein anderes erfahrenes Betriebsratsmitglied die Versammlung durchführen sollen.
Ohnehin ist jedes Betriebsratsmitglied berechtigt, an jeder Abteilungsversammlung teilzunehmen, um die Sorgen und Probleme der Arbeitnehmer kennen zu lernen und um mit zu diskutieren.