§ 43 Abs. 1 BetrVG

Anzahl der Versammlungen

Es gibt drei Arten von Betriebsversammlungen (immer alternativ: Teilversammlungen – siehe § 42 Abs. 1 BetrVG):

Regelmäßige Betriebsversammlungen

Der Betriebsrats muss (!) einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung durchführen, insgesamt also 4 in jedem Jahr (siehe auch "Betriebsversammlung"!
Tut der Betriebsrat dies nicht, dann handelt er pflichtwidrig, was im Wiederholungsfall dazu führen könnte, dass er von einem Arbeitsgericht aufgelöst wird (§ 23 Abs. 1 BetrVG).
Weiterhin gilt:
Sind die Voraussetzungen für die Durchführung von Abteilungsversammlungen (§ 42 Abs. 2 BetrVG) gegeben (z.B. Größe des Betriebs, weit entfernte Betriebsteile oder organisatorische Gründe), dann muss der Betriebsrat 2 der vorgeschriebenen 4 Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchführen, die dann zu abteilungsspezifischen Themen, aber möglichst zeitgleich stattfinden sollen.

Weitere Betriebsversammlungen

Zusätzlich zu den regelmäßigen Betriebsversammlungen kann der Betriebsrat in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung durchführen!
Dies ist allerdings nur möglich, wenn es dafür gute Gründe gibt (z.B. eine aktuell anstehende größere Rationalisierungsmaßnahme, deren Behandlung nicht bis zur nächsten regulären Betriebsversammlung warten kann).
In diesem Fall gilt:
Wenn der Betriebsrat beschlossen hat, dass 2 der vorgeschriebenen 4 Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchgeführt werden, dann können auch diese weiteren Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen stattfinden – möglicherweise auch nur für eine Abteilung, wenn dies dem Betriebsrat zweckmäßig erscheint (z.B. wenn es nur um aktuelle Ereignisse in einer Abteilung geht).

Sonstige Betriebsversammlungen

Wenn die regulär möglichen Versammlungen (4 regelmäßige plus 2 weitere) tatsächlich nicht ausreichen sollten, können darüber hinaus noch sonstige Betriebsversammlungen durchgeführt werden!
Aber:
Solche sonstigen Betriebsversammlungen (auch sonstige Abteilungsversammlungen sind möglich) finden grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit und ohne Bezahlung statt (siehe § 44 Abs. 2 BetrVG) – es sei denn, der Arbeitgeber ist damit einverstanden, diese sonstigen Versammlungen während der Arbeitszeit abzuhalten.

Anmerkung: Den in der Praxis oft verwendeten Begriff der "außerordentlichen" Betriebsversammlung gibt es im BetrVG nicht.

§ 43 Abs. 1

(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.