§ 17 Abs. 4 BetrVG

Walhlvorstandswahl gescheitert

Der Gesetzgeber will erreichen, dass es möglichst in jedem Betrieb einen Betriebsrat gibt!
Nun kommt es selten vor, kann aber doch passieren, dass eine Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand gewählt hat. Dazu kann es z.B. dann kommen, wenn der Arbeitgeber versucht, die Betriebsratswahl zu verhindern und die möglichen Wahlvorstandskandidaten es mit der Angst zu tun bekommen oder wenn sie sonstwie "abhanden" gekommen sind.
Für einen solchen Fall muss es also noch eine weitere Möglichkeit geben, durch Bestellung eines Wahlvorstands dennoch eine Betriebsratswahl einzuleiten.
Diese letzte Möglichkeit ist, das Arbeitsgericht den Wahlvorstand bestellen zu lassen!

Den dafür nötigen Antrag an das Arbeitsgericht können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs stellen, meist wird das in einer solchen kritischen Situation jedoch die Gewerkschaft übernehmen. Das Arbeitsgericht bestellt dann einen 3-köpfigen (oder wenn nötig auch größeren) Wahlvorstand (siehe auch § 16 Abs. 2 BetrVG).

§ 17 Abs. 4

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.