"Heilbare" Mängel

Wenn keine "unheilbaren Mängel" festzustellen waren, kann es der Wahlvorstand nur noch mit "heilbaren" Mängeln zu tun haben, mit Fehlern also, die (sogar noch nach Fristende!) korrigiert werden können, ohne dass die ganze Liste ungültig wird.
Auf folgende Mängel müssen alle Vorschlagslisten sorgfältig geprüft werden:
  1. Sind alle vorgeschriebenen persönlichen Daten (Name und Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb) der Kandidaten lesbar aufgeführt?
  2. Haben alle Kandidaten durch Unterschrift bestätigt, dass sie damit einverstanden sind, auf dieser Liste vorgeschlagen zu werden?
  3. Stammen alle Unterschriften, die die Vorschlagsliste unterstützen, tatsächlich von wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs? Um das festzustellen, vergleicht der Wahlvorstand die Daten mit der Wählerliste. Jeder, der eine Vorschlagsliste unterschrieben hat, wird in einer Kopie der Wählerliste mit einem Haken oder einem anderen Zeichen versehen.
Auch bei "heilbaren" Mängeln gilt:
Für die Behebung der Mängel ist die Listenvertretung zuständig!
Zur Erinnerung:
  • Einer von denen, die die Liste durch Unterschrift unterstützt haben, muss als Listenvertretung benannt und gekennzeichnet sein.
  • Listenvertretung kann auch jemand von den vorgeschlagenen Kandidaten sein.
  • Wurde niemand als Listenvertretung ausdrücklich genannt, bekommt dieses Amt, wer an erster Stelle unterschrieben hat.
Selbstverständlich ist immer:
Der Wahlvorstand hält im Protokoll fest, welche Mängel bei welcher Vorschlagsliste festgestellt wurden!
Dazu gehört auch:
Der Wahlvorstand informiert die Listenvertretung über den fest­gestellten Mangel und fordert ihn mit Fristsetzung (innerhalb von 3 Arbeitstagen) auf, diesen zu beseitigen – auch dies geschieht schriftlich und mit genauer Datumsangabe!
Formulierungsvorschlag:
Der Wahlvorstand hat in seiner Sitzung am ...Datum... an der Liste ...Kennwort... folgenden Mangel festgestellt:
  • Beim Kandidaten ...Name... fehlt die schrift­liche Zustimmung zur Kandidatur (Unterschrift).
  • Dieser Mangel muss innerhalb von 3 Arbeitstagen behoben werden.
Die beanstandete Vorschlagsliste ist dieser Mitteilung beigefügt. Sie muss bis zum ...Datum..., ...Uhrzeit... (Ende der Sprechzeit des Wahlvorstands) in verbesserter Form erneut eingereicht werden.

Normale Wahl

Bei "heilbaren" Mängeln kann im normalen Verfahren die Korrektur einer Vorschlagsliste durch den Wahlvorstand auch nach Ende der Abgabefrist (2 Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens) erfolgen – die 3-Tage-Frist zur Behebung der Mängel muss aber auf jeden Fall eingehalten werden (können)!
Wird die fehlerhafte Liste innerhalb der angegebenen Frist nicht verbessert und wieder abgegeben oder sind Mängel nicht behoben worden, wird diese Vorschlagsliste unwiderruflich ungültig!

Einfache Wahl

Im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren kann es mit der 3-Tage-Frist Probleme geben, denn der letzte Tag für die Abgabe von Wahlvorschlägen und die letzte Frist für die Behebung festgestellter Mängel sind identisch: 1  Woche vor dem Wahltag (Wahlversammlung).
Das klingt verrückt (ist es vielleicht auch), aber der Gesetzgeber wollte auf diese Art sicherstellen, dass die Wahlvorschläge trotz des insgesamt engen Zeitplans auf jeden Fall 1 Woche lang aushängen, ehe es zur Wahl kommt (und nicht nur 4 Tage mit vielleicht noch einem Wochenende darin, wie es der Fall wäre, wenn die 3-Tage-Frist auch dann gelten würde, wenn ein Wahlvorschlag am letzten Fristtag eingereicht wird.
Möglich wäre natürlich, dass ein Wahlvorschlag am letzten Fristtag (1 Woche vor der Wahlversammlung) am frühen Morgen eingereicht wird, der Wahlvorstand dann den Vorschlag prüft, Mängel umgehend der Listenvertretung mitteilt und die dann bis zum Feierabend Zeit hätte, die Mängel zu heilen. 
Dies sind die Konsequenzen:
Der Wahlvorstand wirkt durch klare Information darauf hin, dass Wahlvorschläge so früh wie möglich, am besten 3 Tage vor Fristende, eingereicht werden!
Wenn allerdings ein Wahlvorschlag wirklich "auf den letzten Drücker" (am Tag 1 Woche vor der Wahlversammlung, kurz vor Feierabend) eingereicht wird, gibt es nicht einmal mehr die Möglichkeit, heilbare Mängel zu beseitigen.
Und das heißt:
Die fehlerhafte Liste wird ungültig!
In den Fällen, dass die Wahl in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt  werden muss (also auch der Wahlvorstand in einer ersten Versammlung gewählt wird; Erstwahl eines Betriebsrats im Betrieb), können die Wahlvorschläge ja erst während der ersten Versammlung entgegengenommen und geprüft werden. Eine Frist zur Heilung von Mängeln gibt es dann faktisch nicht. Allerdings können auf dieser Versammlung dann auch Kandidaten mündlich genannt werden - dann natürlich formlos und ohne "Stützunterschriften".