Mitbestimmung & Co.

Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte

Der Betriebsrat hat umfangreiche Informationsrechte. Genannt seien beispielsweise die §§ 80 Abs. 2, 90 oder 92 BetrVG (und andere). Es ist völlig unerheblich, wie viele Mitglieder der Betriebsrat hat - das notwendige Wissen wird immer benötigt. Aus diesem Grund gelten alle Informationsrechte auch für ein 1er-BR.

Kommt der Arbeitgeber seinen Informationsverpflichtungen nicht nach, kann selbstverständlich auch der 1er-BR seine Ansprüche beim Arbeitsgericht geltend machen. Hierzu sollte er entweder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen oder die im Betrieb vertretende Gewerkschaft um Hilfe bitten.

Einschränkung der Rechte im § 99 BetrVG?

Bei Einstellungen, Versetzungen und Ein- und Umgruppierungen ist der Betriebsrat zu hören (siehe § 99 BetrVG). Allerdings nur dann, wenn in dem Unternehmen in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer tätig sind.
Wichtig:
Das Gesetz spricht hier von "Unternehmen"! Ein Kleinbetrieb mit einem 1er-BR (also bis 20 Arbeitnehmer) kann ein Betrieb sein, der einem Unternehmen angehört, das mehrere Standorte hat und daher in der Summe weit mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. 

In diesen Fällen ist auch der Betriebsrat in dem Kleinbetrieb unter 20 Arbeitnehmer bei Maßnahmen des § 99 BetrVG zu beteiligen.

Beispiel 1: Ein Unternehmen beschäftigt in Hamburg in seiner Produktion und Verwaltung 136 Arbeitnehmer. Dieses Unternehmen hat ein Vertriebslager in Stuttgart, in dem 18 Personen tätig sind. Dort gibt es einen 1er-BR. Nun soll in Stuttgart noch ein weiterer Arbeitnehmer eingestellt werden. Der Arbeitgeber muss den 1er-BR zur Einstellung anhören, weil das Unternehmen insgesamt über 20 Arbeitnehmer (hier 154) beschäftigt.

Beispiel 2: Ein Handwerksbetrieb beschäftigt 15 Arbeitnehmer, die einen 1er-BR gewählt haben. Nun will der Unternehmer einen Auszubildenden einstellen. Da der Handwerksbetrieb keine weiteren Betriebe an anderen Standorten hat, ist der Betriebsrat hier nicht zu beteiligen, da der Schwellenwert von 20 Arbeitnehmern nicht überschritten wird.
Aber auch im Falle des Handwerkbetriebes muss der Arbeitgeber zumindest rechtzeitig und umfassend über personelle Einzelmaßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG informieren.

 

Dieser Anspruch ergibt sich schon aus § 2 BetrVG; vertrauensvolle Zusammenarbeit und § 80 Abs. 2 BetrVG; Informationsanspruch des Betriebsrats.

und....
Der Betriebsrat ist gemäß § 102 BetrVG vor jeder Kündigung zu hören. Dies gilt selbstverständlich auch für einen 1er-BR. Auch dieser kann bei einer ordentlichen Kündigung Bedenken äußern und/oder Widersprechen oder bei einer fristlosen Kündigung Bedenken äußern.
Wichtig:

 

Die Frist, bis zu der der Arbeitgeber die Bedenken bzw. den Widerspruch schriftlich erhalten haben muss, beträgt auch in Kleinbetrieben bei

 

  • ordentlichen (fristgerechten) Kündigungen       1 Woche
  • außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen        3 Tage
  •  
Gerade bei einem Kleinbetrieb, bei dem die Verwaltung in einem Hauptbetrieb liegt, muss also darauf geachtet werden, dass zur fristgerechten Zustellung der schriftlichen Stellungnahme des Betriebsrats, mehr Wegezeit benötigt wird, als dies in anderen Betrieben der Fall wäre.

Die Mitbestimmungsrechte

Insbesondere der § 87 BetrVG aber auch z.B. §§ 94 oder 96, 97,98 BetrVG beinhalten wichtige Mitbestimmungsrechte, die uneingeschränkt auch für einen 1er-BR bestehen.
Dies gilt selbstverständlich auch für so wichtige Themen wie:

 

  • der Ordnung im Betrieb - aber auch
  • der Lage und Verteilung der Arbeitszeit, Dienstpläne,
  • Überstunden
  • Urlaubsgrundsätze
  • usw.

 

Am Ende einer Verhandlung steht oft der Abschluss einer Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG), bei denen es auf eindeutige und rechtssichere Formulierungen ankommt. Da ist es dann nur zu menschlich, dass ein Einzelner schnell  überfordert ist.

Daher:
Gerade bei einem 1er-BR sei auf das Recht hingewiesen, für die Betriebsratsarbeit auch Sachverständige hinzuzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

 

Selbstverständlich kann auch der 1er-BR im Falle der Nichteinigung mit dem Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist (siehe auch § 76 BetrVG).

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