Mitbestimmung & Co.
Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
Der Betriebsrat hat umfangreiche Informationsrechte. Genannt seien beispielsweise die §§ 80 Abs. 2, 90 oder 92 BetrVG (und andere). Es ist völlig unerheblich, wie viele Mitglieder der Betriebsrat hat - das notwendige Wissen wird immer benötigt. Aus diesem Grund gelten alle Informationsrechte auch für ein 1er-BR.
Einschränkung der Rechte im § 99 BetrVG?
In diesen Fällen ist auch der Betriebsrat in dem Kleinbetrieb unter 20 Arbeitnehmer bei Maßnahmen des § 99 BetrVG zu beteiligen.
Beispiel 2: Ein Handwerksbetrieb beschäftigt 15 Arbeitnehmer, die einen 1er-BR gewählt haben. Nun will der Unternehmer einen Auszubildenden einstellen. Da der Handwerksbetrieb keine weiteren Betriebe an anderen Standorten hat, ist der Betriebsrat hier nicht zu beteiligen, da der Schwellenwert von 20 Arbeitnehmern nicht überschritten wird.
Dieser Anspruch ergibt sich schon aus § 2 BetrVG; vertrauensvolle Zusammenarbeit und § 80 Abs. 2 BetrVG; Informationsanspruch des Betriebsrats.
Die Frist, bis zu der der Arbeitgeber die Bedenken bzw. den Widerspruch schriftlich erhalten haben muss, beträgt auch in Kleinbetrieben bei
- ordentlichen (fristgerechten) Kündigungen 1 Woche
- außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen 3 Tage
Die Mitbestimmungsrechte
- der Ordnung im Betrieb - aber auch
- der Lage und Verteilung der Arbeitszeit, Dienstpläne,
- Überstunden
- Urlaubsgrundsätze
- usw.
Am Ende einer Verhandlung steht oft der Abschluss einer Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG), bei denen es auf eindeutige und rechtssichere Formulierungen ankommt. Da ist es dann nur zu menschlich, dass ein Einzelner schnell überfordert ist.
Selbstverständlich kann auch der 1er-BR im Falle der Nichteinigung mit dem Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist (siehe auch § 76 BetrVG).