Welche Ansprüche hat der 1-er BR

Kosten des Betriebsrats

Auch bei einem 1er-BR gilt der § 40 BetrVG im vollen Umfang. Die Kosten (alle), die sich aus der Amtsführung ergeben, trägt der Arbeitgeber.
Entscheidend ist, ob bestimmte Dinge „erforderlich“ sind, um die Amtsgeschäfte zu führen.

 

So fallen naturgemäß insgesamt in einem kleinen Betrieb weniger Verwaltungsaufgaben an. Daher benötigt der 1er-BR nicht zwangsläufig ein eigenes Betriebsratsbüro.
Trotzdem muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Möglichkeit einräumen, zeitweilig ein Raum aufsuchen zu können, in dem er ungestört seine Amtsgeschäfte oder Gespräche mit den Arbeitnehmern führen kann.
Auf jedem Fall  muss der Betriebsrat die Möglichkeit haben, seine Unterlagen sicher in einem abschließbaren Schrank zu verwahren.
Für Bürokommunikationsmittel (Telefon, PC usw.) gelten die gleichen Regeln, wie für größere Gremien. Was „erforderlich“ ist, muss der Arbeitgeber auch zur Verfügung stellen.

 

Dabei heißt „erforderlich“, dass der BR selbst feststellt, was er benötigt und es dem Arbeitgeber mit zwei bis drei plausiblen Sätzen auch erklären kann.

Bei der Ausstattung des Betriebsrats mit Bürotechnik, Hard- und Software muss insbesondere auch darauf geachtet werden, dass der notwendige Datenschutz sichergestellt werden kann.
Näheres zu den Kosten des BR siehe § 40 BetrVG

Zeit für die Betriebsratsarbeit

Der § 37 BetrVG gilt auch für ein 1er-BR uneingeschränkt.
Der 1er-BR hat Anspruch auf Freistellung von seiner Tätigkeit in dem Umfang, wie es erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Er unterscheidet sich also in keiner Weise von größeren Gremien.

Es gilt: Das Betriebsratsmitglied entscheidet selbst nach pflichtgemäßen Ermessen, wann und wie viel Zeit es während der Arbeitszeit für die Betriebsratsarbeit braucht.
Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, dem Betriebsrat „den Rücken frei zu halten“ und je nach Situation die Arbeit oder Arbeitsabläufe so zu organisieren, dass der Betriebsrat sein Amt ausüben kann.
Dabei entscheidet das Betriebsratsmitglied selbst nach pflichtgemäßem Ermessen, wann Betriebsratsarbeit geleistet werden muss. Es meldet sich lediglich bei seinem Vorgesetzen ab und anschließend wieder an. Auch bei einem 1er-BR gilt: Einer Genehmigung für die Wahrnehmung des Freistellungsanspruches bedarf es nicht.
Selbstverständlich hat auch der 1er-BR Anspruch auf die erforderliche Schulung (siehe § 37 Abs. 6 BetrVG).
Auf jedem Fall gelten Schulungen als erforderlich, wenn sie Grundlagenwissen vermitteln. Dies sind:
  • Einführung in die Arbeit des BR (Betriebsverfassungsgesetz)
  • Grundlagen Arbeitsrecht
  • Grundlagen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz
  • usw.

Darüber hinaus können weitere Seminare aus der betrieblichen Situation oder der laufenden Betriebsratsarbeit erforderlich sein.
Seminare für Betriebsräte bietet das
Bildungszentrum Oberjosbach (BZO)

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