Amtszeit und Geschäftsführung des 1-Personen Betriebsrats

Die Amtszeit

In kleinen Betrieben finden die Betriebsratswahlen immer nach dem vereinfachten Wahlverfahren statt (siehe § 14a BetrVG) – in Form einer Personenwahl.  Gewählt ist der-/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Gab es weitere Kandidaten/innen, sind diese Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen (siehe§ 25 BetrVG).
Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder eventuell später, wenn die Amtszeit des vorherigen Betriebsrats noch nicht abgelaufen ist.
In diesen Fällen beginnt die Amtszeit mit dem Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats. Dies entspricht also dem üblichen Regeln (siehe § 21 BetrVG).
Allerdings findet keine konstituierende Sitzung statt, da ja kein Betriebsratsvorsitzender aus der Mitte der gewählten Betriebsratsmitglieder gefunden werden muss und auch kein Stellvertreter.
Der gewählte 1er-BR kann sofort zum Beginn seiner Amtszeit sein Amt ausüben - er ist geschäftsfähig.
Am Ende der Amtszeit muss der 1er-BR einen Wahlvorstand bestellen (siehe § 16 BetrVG). Dies muss mindestens 4 Wochen vor dem Ende der Amtszeit sein (siehe § 17a BetrVG).

Aus organisatorischen Gründen ist es sinnvoll, den Wahlvorstand schon früher zu bestellen. Dieser muss sich ja selbst erst einmal mit den Wahlvorschriften befassen (ggf. eine Schulung besuchen) und beispielsweise noch Fragen zur Wählerliste mit dem Arbeitgeber klären.
Mehr Informationen zur Betriebsratswahl siehe hier.
Wahlvorstandsschulungen werden regelmäßig vor den turnusmäßigen Wahlen im Bildungszentrum Oberjosbach (BZO) angeboten

Der Verhinderungsfall - Ersatzmitglieder

Solange der gewählte Betriebsrat im Betrieb anwesend ist, sind die Ersatzmitglieder „inaktiv“ und üben keinerlei Funktionen als Betriebsrat aus. Sie können also auch keine Aufgaben übernehmen, um den einen gewählten zu unterstützen oder zu entlasten.
Erst wenn der gewählte Betriebsrat verhindert ist (also z.B. Urlaub hat oder krank ist), wird das Ersatzmitglied (mit den dann meisten Stimmen bei der letzten Wahl) so lange zum vollwertigen Betriebsrat, bis der Verhinderungsgrund entfällt. Diese Stellvertretung übt dann die Amtsgeschäfte im vollen Umfang aus.

Gleiches gilt für den Fall, dass das gewählte Betriebsratsmitglied ganz aus dem Betrieb ausscheidet. In diesem Fall wird das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen automatisch vollwertiger Betriebsrat.
Gerade bei dem Thema einer nahtlosen Weiterführung der Betriebsratsarbeit im Falle der Verhinderung, haben es die größeren Gremien etwas einfacher, weil der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ein Mitglied des Gremiums ist und daher über die Vorgänge aus dem laufenden Amtsgeschehen informiert ist.
Um auch in einem 1er-BR im Falle der Verhinderung eine „nahtlose“ Weiterführung der BR-Arbeit gewährleisten zu können, sollte daher der 1er-BR Kontakt zu seinem Ersatzmitglied pflegen und ihn über die Vorgänge auf dem Laufenden halten.

 

Eine konkrete gesetzliche Regelung, wie dies geschehen kann oder soll, gibt es nicht. Hier sollten praktische Überlegungen eine Rolle spielen.

Sitzungen und Beschlüsse

Um Entscheidungen jeglicher Art fällen zu können, müssen die Betriebsratsgremien in größeren Betrieben (also drei und mehr Mitgliedern) zu Sitzungen (siehe § 29 BetrVG) zusammen treffen, und sich in Form von Beschlüssen (§ 33 BetrVG) auf eine Haltung zu einer Frage verständigen.
Bei einem 1er-BR entfällt dieser Schritt in dieser Form natürlich. Der 1er-BR entscheidet eigenständig und allein über die Haltung des Betriebsrats.
 
Auch der 1er-BR muss die anliegenden Themen  abschließend behandeln - also einen Beschluss formulieren, wie eine Angelegenheit zum (zumindest vorläufigen) Abschluss gebracht wird; oder wie weiter verfahren werden soll.
Der 1er-BR braucht also Zeit, um über die einzelnen Vorgänge selbst nachzudenken und zu entscheiden. Daher sollte der 1er-BR regelmäßige Zeiten (z.B. einmal in der Woche) für seine eigenen Sitzungen in Anspruch nehmen und sich hierfür in einen Raum zurückziehen, in dem er ungestört seiner verantwortungsvollen Aufgabe nachkommen kann (siehe auch Kosten und Ansprüche und§ 40 BetrVG).
Manchmal lässt sich Streit nicht vermeiden. Insbesondere bei der Frage, was war wann und wurden Fristen eingehalten. Der Kleinstbetriebsrat muss daher alle Vorgänge in einem Betriebsrats-Journal dokumentieren, um in einem späteren Streitfall darlegen zu können, wie die Abläufe waren.
Dokumentiert werden sollte immer:

 

  • Eingangsdatum eines Vorgangs, z.B. einer personellen Einzelmaßnahme (Einstellung, Kündigung usw.)
  • Gründe eines Widerspruchs (bezugnehmend auf § 99 Abs. 2 oder § 102 Abs. 3 BetrVG) oder die Haltung zu den bearbeiteten Punkten
  • Datum, wann der Widerspruch dem Arbeitgeber zugestellt wurde oder wann welche Reaktion stattfand.
  •  
Muster-Niederschrift
Natürlich kann der 1er-BR den Kontakt zur Gewerkschaft pflegen und den Vertreter der Gewerkschaft einladen. Dadurch entsteht die Möglichkeit vor schwierige Entscheidungen, komplizierte Sachverhalte zu beraten und Lösungswege zu diskutieren

Betriebsversammlungen

Gemäß § 43 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, einmal im Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung abzuhalten und einen Tätigkeitsbericht vorzutragen.

Im Grundsatz besteht diese Amtspflicht auch für einen Kleinstbetriebsrat. 
 

Auch wenn dies für übertrieben erscheint (in einem kleinen Betrieb gibt es naturgemäß weniger zu berichten) -  zu bedenken ist, dass eine Versammlung von bis zu 20 Arbeitnehmern einen weitaus geringeren Aufwand darstellt, als in größeren Betrieben und daher schneller und flexibler organisiert und durchgeführt werden kann. Wichtig  ist, die Arbeitnehmer über die Betriebsratsarbeit auf dem Laufenden zu halten. Außerdem bieten Betriebsversammlungen auch immer die Möglichkeit der Diskussion und des Gedankenaustauschs der Arbeitnehmer untereinander.

 

Im Übrigen gelten für Betriebsversammlungen alle Regeln des § 43 BetrVG. Mehr zum Thema siehe: Betriebsversammlung

Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat (GBR)

Sofern es mehrere Betriebe des gleichen Unternehmens gibt, die einen GBR gebildet haben, ist der 1er-BR automatisch auch Mitglied im GBR. Ist der Betriebsrat persönlich verhindert (z.B. Urlaub, Krankheit) und  wird er durch das Ersatzmitglied vertreten, ist dieses Ersatzmitglied automatisch so lange GBR-Mitglied, bis der Betriebsrat nicht mehr verhindert ist.

Eine abweichende Regelung könnte es nur in Folge eines bestehenden Tarifvertrages oder Gesamtbetriebsvereinbarung in sehr großen Unternehmen geben; eher eine Seltenheit.  Mehr zum Thema GBR siehe §§ 47 ff BetrVG.

Informationen vom Wirtschaftsausschuss

In Unternehmen mit über 100 Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (mehr dazu siehe § 106 BetrVG). Gibt es in einem Unternehmen, das aus mehreren Betrieben besteht einen derartigen Wirtschaftsausschuss, hat auch der 1er-BR aus dem Kleinbetrieb das Recht, die Informationen des Wirtschaftsausschusses zu bekommen und zu nutzen.
Wichtig:
In kleinen Unternehmen ohne Wirtschaftsausschuss, hat der Betriebsrat dennoch Anspruch auf die Informationen, die der Arbeitgeber gemäß § 106 BetrVG dem Ausschuss geben muss, da der Arbeitgeber schon wegen seiner Verpflichtungen aus dem § 80 Abs. 2 BetrVG heraus, dem Betriebsrat alle erforderlichen Informationen liefern muss, die dieser für seine Arbeit benötigt. Das gilt natürlich auch für den 1er-BR.

Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber

Der § 74 BetrVG sieht vor, dass der Arbeitgeber und der Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten sollen. Auch mit dem 1er-BR sollte der Arbeitgeber dies tun.

In einem Kleinbetrieb, der nur ein "Ableger" eines größeren Unternehmens ist (z.B. ein Vertriebsbüro in einer anderen Stadt), ist Vorort oft niemand, der als Arbeitgeber befugt wäre, Entscheidungen im Sinne des Arbeitgebers zu fällen.

Der 1er-BR muss sich nicht damit begnügen, nur mit dem als Leiter des Kleinbetriebes eingesetzten Abteilungsleiter zu reden. So kann es unter Umständen sein, dass das Monatsgespräch in der Zentrale mit dem Arbeitgeber - oder zumindest einem leitenden Angestellten, der auch berechtigt ist, verbindlich für den Arbeitgeber zu sprechen - geführt werden muss. So viel Zeit muss sein ...
 

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