Ersatzmitglieder bei Persönlichkeitswahl

Regel 1:
Es wird festgestellt, ob durch das Ausfallen eine Betriebsratsmitglieds das Minderheitsgeschlecht nicht mehr in ausreichendem Maß im Betriebsrat vertreten ist (siehe Unterlagen der letzten Betriebsratswahl).

Regel 2:
Ist das Minderheitsgeschlecht trotz des ausfallenden Betriebsratsmitglieds noch ausreichend stark vertreten, dann rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl nach (gleich welchen Geschlechts es ist).

Regel 3:
Ist das Minderheitsgeschlecht nicht mehr ausreichend stark vertreten, dann rückt das Ersatzmitglied des gleichen Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach (so lange der "Vorrat" reicht). Steht kein Ersatzmitglied des Minderheitsgeschlechts mehr zur Verfügung, rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach.

Regel 4:
Wer als Kandidat/in bei der letzten Betriebsratswahl überhaupt keine Stimme bekommen hat, kann auch nicht als Ersatzmitglied eingesetzt werden.