§ 78a BetrVG

Schutz für "besondere" Azubis

Auszubildende, die Mitglieder in einer JAV oder einem Betriebsrat sind, müssen nach Beendigung der Berufsausbildung weiter beschäftigt werden, wenn sie dies verlangen. Das gilt auch, wenn die Amtszeit in JAV oder Betriebsrat bereits während des letzten Ausbildungsjahrs zuende gegangen ist.

In besonderen Fällen kann der Arbeitgeber versuchen, sich von dieser Weiterbeschäftigungspflicht durch ein Arbeitsgerichtsverfahren entbinden zu lassen.
Die Weiterbeschäftigungspflicht gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die in § 78a Abs. 1 BetrVG vorgeschriebene Mitteilung an den Auszubildenden unterlassen hat.

Weiter im Thema...

      • § 78a Abs. 1-3 - Wie sind Azubis, die auch JAV- oder Betriebsratsmitglieder sind, geschützt? (...)
      • § 78a Abs. 4 - Unter welchen Bedingungen kann sich der Arbeitgeber vor der Weiterbeschäftigung drücken? (...)
      • § 78a Abs. 5 - Was ist, wenn der Arbeitgeber die nach § 78a Abs. 1 vorgeschriebene Mitteilung "vergessen" hat? (...)
      • § 78a

        Schutz Auszubildender in besonderen Fällen

        (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
        (2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
        (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
        1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
        2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
        (5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.