§ 59a BetrVG
Die Konzernschwerbehindertenvertretung und der Konzernbetriebsrat
Kommt es zur Bildung eines Konzernbetriebsrats, können die Schwerbehindertenvertretungen der am Konzern beteiligten Unternehmen eine Konzernschwerbehindertenvertretung bilden (§ 180 Abs. 2 SGB IX)
Ist dies geschehen, kann die Konzernschwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen des KBR teilnehmen. Sie ist also entsprechend einzuladen.
Rechtsgrundlage
§ 59a
Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.