§ 59a BetrVG

Die Konzernschwerbehindertenvertretung und der Konzernbetriebsrat

Kommt es  zur Bildung eines Konzernbetriebsrats, können die Schwerbehindertenvertretungen der am Konzern beteiligten Unternehmen eine Konzernschwerbehindertenvertretung bilden (§ 180 Abs. 2 SGB IX)

Ist dies geschehen, kann die Konzernschwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen des KBR teilnehmen. Sie ist also entsprechend einzuladen.
Die Vorschrift ist analog der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Betriebsrat zu verstehen. Näheres siehe unter §§ 32 und 35 BetrVG.

Rechtsgrundlage

§ 59a

Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.