§ 40 Abs. 2 BetrVG

Räume, Ausstattung, Personal

Neben den Kosten aus der laufenden Betriebsratsarbeit (§ 40 Abs. 1 BetrVG) hat der Betriebsrat auch Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber all das zur Verfügung stellt, was sonst noch für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit benötigt wird (und die entsprechenden Kosten übernimmt)!
Dazu zählen insbesondere:
Bei allen Anforderungen und Mitteilungen zu den im Betriebsratsalltag benötigten "Mitteln" sind natürlich die betrieblichen Umstände in besonderer Weise zu berücksichtigen. Beispielhaft sind hier einige Musterschreiben zu den am häufigsten vorkommenden Themen zusammengestellt:

Bereitstellung von Personal

Der Umfang, in dem der Betriebsrat Anspruch auf Büropersonal hat, hängt allein davon ab, was im konkreten Betrieb für die ordnungs- und pflichtgemäße Durchführung der Betriebsratsarbeit für erforderlich gehalten werden darf.
Der Betriebsrat muss eine entsprechende Anforderung von Personal also immer konkret betriebsbezogen begründen! Möglich ist sowohl eine stundenweise wie auch eine Vollzeitbeschäftigung.
Dabei ist zu beachten:
Dass es freigestellte Betriebsratsmitglieder und / oder PC-Kenntnisse bei Betriebsratsmitgliedern gibt, macht die Bereitstellung von Büropersonal nicht grundsätzlich überflüssig!
Neben Büropersonal können bei sehr großen Betriebsratsgremien auch sogenannte wissenschaftliche Mitarbeiter für die Unterstützung der Betriebsratsarbeit erforderlich sein - das können z.B. sein:
  • Juristen
  • IT-Spezialisten
  • Arbeitswissenschaftler

Büroausstattung, Informations- und Kommunikationstechnik

Hier muss unterschieden werden zwischen
  1. der Normalausstattung eines (Betriebsrats-)Büros (die ohne weitere Begründung angefordert werden kann)
  2. einer Ausstattung, die nicht für jeden Betriebsrat erforderlich ist (und deshalb extra begründet werden muss)

1. Normalausstattung, die in jedem Fall bezahlt werden muss

Was zur Normalausstattung eines (Betriebsrats-)Büros gehört, ändert sich laufend, vor allem seit die Informations- und Kommunikationstechnik Einzug in die Büros gehalten hat.
In jedem Fall zur Normalausstattung (siehe auch "Büroausstattung") gehören:
  • Büromaterial
  • Telefon
  • Telefax
  • Schränke
  • Schreibtische usw.
Auch wenn es in Einzelfällen immer noch Streitigkeiten gibt, gilt doch:
Der Betriebsrat kann davon ausgehen, dass eine Mindestausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnik (siehe auch "Informationstechnik") zum nicht extra zu begründenden Standard gehört!
Zu einer Standard-IT-Ausstattung gehören in jedem Fall:
  • ein Personal-Computer (PC) mit
  • üblicher Standard-Bürosoftware (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentation)
  • ein Internet- / Intranetanschluss sowie
  • ein Drucker
In diesen Fällen der Normalausstattung, geht es dann nicht um die Frage, ob der Betriebsrat darauf einen Anspruch hat, sondern höchstens in welchem Umfang dies erforderlich ist!
Beispiel:
Ein sehr kleiner Betriebsrat hat möglicherweise keinen Anspruch auf ein eigenes Büro mit eigenen Möbeln und Geräten; in jedem Fall aber ist es erforderlich, dass er eine entsprechende Ausstattung ungehindert und in ausreichendem Maß mit benutzen kann und zwar so, dass seine Arbeit nicht darunter leidet (z.B. muss ungestörtes Telefonieren und das Empfangen vertraulicher Telefaxe möglich sein).

2. Extra zu begründende Ausstattung

Dazu gehört vor allem die Informations- und Kommunikationstechnik, die über die oben genannte Grundausstattung hinausgeht – dazu einige Beispiele:
  • speziellere Geräte (z.B. ein Scanner)
  • Handys, PDAs, Smartphones für einzelne oder alle Betriebsratsmitglieder
  • spezielle Betriebsrats-Software etwa zur Unterstützung der Sitzungsorganisation (siehe z.B. www.endorse.de)
Zu der erforderlichen Ausstattung mit IT-Technik gehören auch die notwendige Hard- und Software, um bei außergewöhnlichen Situationen im Sinne des § 129 BetrVG Sitzungen als Video- oder Telefonkonferenzen oder audiovisuelle Betriebsversammlungen durchführen zu können.
In solchen Fällen muss der Betriebsrat auf Folgendes achten:
Der Betriebsrat muss in seinem Anforderungsbeschluss konkret und praxisorientiert im Detail begründen, warum er ohne diese Ausstattung seine gesetzlichen Aufgaben nicht oder nur unzureichend erledigen könnte. Ein solcher Grund kann auch sein, dass der Arbeitgeber über diese Mittel verfügt und dass der Betriebsrat sie ebenfalls braucht, um "Waffengleichheit" zu erreichen.
Aber:
Wenn der Arbeitgeber über eine bestimmte Ausstattung (z.B. einen Scanner) nicht verfügt, bedeutet das nicht unbedingt, dass der Betriebsrat ebenfalls darauf verzichten müsste - entscheidend ist immer nur, ob es dem Betriebsrat gelingt, schlüssig zu begründen, dass eine bestimmte Ausstattung für eine ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist!

Fachliteratur

Auch Fachliteratur gehört zu den Mitteln, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat für seine Arbeit "zur Verfügung stellen" muss!
Das heißt konkret, dass Fachbücher oder Fachzeitschriften dem Arbeitgeber zwar gehören, dem Betriebsrat aber zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind (was z.B. bedeutet, dass veraltete Kommentarausgaben dem Arbeitgeber zurückzugeben sind).
Auf eine Mitbenutzung der beim Arbeitgeber eventuell vorhandenen (z.B. arbeitsrechtlichen) Fachliteratur muss sich der Betriebsrat nicht einlassen!
Der Betriebsrat ist auch frei in seiner Entscheidung, welche Fachliteratur (einschließlich Fachzeitschriften) mit welcher inhaltlichen Ausrichtung er nutzen will.
Die Frage, welche Fachliteratur erforderlich im Sinne des § 40 BetrVG ist, hängt selbstverständlich von den Themen und Problemen ab, mit denen sich der Betriebsrat konkret zu befassen hat (so wird der Betriebsrat in einem reinen Männerbetrieb keinen Kommentar des Mutterschutzgesetzes benötigen). Eine Mindestausstattung aber wird jeder Betriebsrat brauchen – und zwar unterteilt in das, was
  • jedes einzelne Betriebsratsmitglied selbst haben sollte,
  • was in größeren Betriebsräten mehrfach vorhanden sein sollte, und
  • was nur einmal im Betriebsratsbüro vorhanden sein muss.
Eine Übersicht dazu findet sich hier.

Streitigkeiten über die Erforderlichkeit

Kommt es zum Streit darüber, ob bestimmte Kosten (auch aus § 40 Abs. 1 BetrVG) und Sachmittel erforderlich sind / waren oder nicht, kann und muss dies in einem Beschlussverfahren durch das Arbeitsgericht geklärt werden!

Da der Betriebsrat bei seinen Entscheidungen über die Erforderlichkeit von Kosten einen Entscheidungsspielraum hat (und haben muss) wird das Arbeitsgericht immer nur überprüfen, ob der Betriebsrat zur Zeit seines Beschlusses die strittigen Kosten mit nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten durfte oder nicht.

§ 40 Abs. 2

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.