Freistellung für Betriebsratsaufgaben

Betr.: Freistellung des Betriebsratsitglieds ...Name, Abteilung...
Der Betriebsrat hat auf seiner Sitzung vom ...Datum... beschlossen, das Betriebsratsmitglied ...Name, Abteilung... mit folgender Aufgabe zu betrauen, die eine entsprechende teilweise Freistellung von der Berufsarbeit erfordert:
Beispiel 1:
Herr/Frau ...Name, Abteilung... ist mit sofortiger Wirkung gemäß § 27 BetrVG als weiteres Mitglied in den Betriebsausschuss gewählt worden. Aus diesem Grund wird er/sie von nun an an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilnehmen, die regelmäßig ...täglich / wöchentlich / an bestimmten Wochentagen... jeweils von ...Uhrzeit... bis voraussichtlich ...Uhrzeit... stattfinden. Außerdem wird diese Aufgabe von Zeit zu Zeit mit der Übernahme weiterer spezieller Betriebsratstätigkeiten verbunden sein, über die wir Sie ggf. gesondert unterrichten werden.
Beispiel 2:
Herr/Frau ...Name, Abteilung... ist vom Betriebsrat mit der Aufgabe betraut worden, alle von nun an anfallenden personellen Einzelmaßnahmen für eine Behandlung und Entscheidung durch den Betriebsrat aufzubereiten. Wir gehen davon aus, dass diese Tätigkeit einen Zeitaufwand von ...## Stunden pro Woche... erfordern wird. Außerdem wird sich das Betriebsratsmitglied vor jeder Betriebsratssitzung für etwa eine Stunde mit dieser Aufgabe befassen müssen.
Beispiel 3:
Herr/Frau ...Name, Abteilung... ist vom Betriebsrat mit der Aufgabe betraut worden, zur begonnenen Planung des ...Projekt/Maßnahme nennen, z.B. Neubauprojekt... sämtliche Unterlagen auf die Einhaltung rechtlicher Vorschriften und Normen zu überprüfen, eventuell fehlende Informationen zu beschaffen und erste Vorschläge für ein Konzept zur Beschäftigungssicherung und -förderung gem. § 92a BetrVG als Grundlage für eine Entscheidung im Betriebsrat zu entwickeln. Wir schätzen, dass diese Aufgabe etwa einen Monat Vollzeittätigkeit erfordern wird. Mit Blick auf den von Ihnen gewünschten engen Zeitplan des Projekts hält der Betriebsrat es für erforderlich, dass mit dieser Arbeit umgehend begonnen wird und deshalb eine zunächst auf einen Monat befristete Komplettfreistellung von der beruflichen Tätigkeit erforderlich ist.
Der Betriebsrat hat die Erforderlichkeit dieser Teilfreistellung gem. § 37 Abs. 2 BetrVG sorgfältig geprüft und auch die betrieblichen Notwendigkeiten im Rahmen des Machbaren berücksichtigt. Wir gehen davon aus, dass die mit dieser Maßnahme verbundene Effektivierung der Betriebsratsarbeit den zusätzlichen Zeitaufwand mindestens aufwiegen wird und somit auch in Ihrem Interesse liegt. Wir bitten Sie deshalb, die betroffenen Vorgesetzten umgehend zu informieren und sie mit der Durchführung der notwendig werdenden Maßnahmen – bezüglich Arbeitszeit, Vertretung, Aushilfen usw. – zu beauftragen.
Mit freundlichem Gruß
Der Betriebsrat