Der Betriebsrat hat auf seiner Sitzung vom ...Datum... gemäß § 27 Abs. 2 BetrVG beschlossen dem Betriebsausschuss folgende Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu übertragen:
- die Ausübung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsaufgaben bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG (Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen), für kurzfriste Aushilfen wie Urlaubs- und Krankheitsvertretungen;
- die Ausübung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsaufgaben bei der Festlegung der Urlaubstermine einzelner Arbeitnehmer im Rahmen der allgemeinen Urlaubplanung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.
Für die Entgegennahme von Erklärungen gegenüber dem Betriebsausschuss ist weiterhin der Vorsitzende des Betriebsrats bzw. dessen Stellvertratung zuständig