§ 129 Sonderregeln wegen der Covid-19-Pandemie

Dieser Sonderparagraph wurde nur aus Anlass der Corona-Pandemie geschaffen und soll die Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes sicherstellen, wenn behördliche Kontaktbeschränkungen im Betrieb, die Arbeit des Betriebsrats teilweise unmöglich machen würden.

Zunächst befristet bis zum 07. April 2023  können die regelmäßigen Betriebsversammlungen (siehe § 42 und § 43 BetrVG) auch "audiovisuell" - also in Form einer Videokonferenz - durchgeführt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die regelmäßigen Versammlungen stattfinden können, und gleichzeitig die Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen eingehalten werden können.

Gerade in kleineren Betrieben dürfte aber die Form einer derartigen Videokonferenz technisch kaum durchführbar sein. Es empfiehlt sich also eher, nach größeren Versammlungsräumen Ausschau zu halten, bei denen der Abstand der Teilnehmer untereinander und gute Lüftung möglich sind.

Steht kein derartiger Raum zur Verfügung muss der Arbeitgeber die notwenige Technik zur Verfügung stellen.(siehe auch Kosten des Betriebsrats § 40 BetrVG)

Auch Sitzungen einer Einigungsstelle oder eines Beschlussverfahrens können bis zum 7. April 2023 bei Kontaktbeschränkungen online durchgeführt werden, wenn die Nichtöffentlichkeit sichrgestellt ist.

Rechtsgrundlage

§ 129 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.