§ 119 Abs. 1+2 BetrVG

Straftaten, Strafverfolgung

Dem Gesetzgeber ist die Arbeit von Betriebsräten und anderen BetrVG-"Organen" (Jugend- und Auszubildendenvertretung, Wirtschaftsausschuss, Wahlvorstand usw.) so wichtig, dass er in jeglicher Behinderung / Beeinflussung eine Straftat sieht, die mit einem Gefängnisaufenthalt bis zu einem Jahr bestraft werden kann.

Zu diesen möglichen Straftaten gehören im Einzelnen:
  • die Behinderung oder Beeinflussung der Wahl eines Betriebsrats (oder eines anderen BetrVG-Gremiums)
  • die Behinderung oder Störung der Arbeit eines Betriebsrats (oder eines anderen BetrVG-Gremiums)
  • die Benachteiligung (oder Begünstigung) eines Mitglieds / Ersatzmitglieds wegen seiner Tätigkeit im Betriebsrat (oder in einem anderen BetrVG-Gremium)
Gleiches gilt auch für Arbeitnehmer, die nach § 80 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat Auskunft geben.
Einige Beispiele für Behinderung, Benachteilugung, Begünstigung:
Eine Behinderung kann sowohl darin bestehen, dass
  • der Arbeitgeber aktiv etwas unternimmt, also etwa den Versuch macht, das Stattfinden einer Betriebsversammlung oder Betriebsratssitzung zu verhindern, Betriebsratskandidaten rauszuekeln oder einem Betriebsratsmitglied die Teilnahme an einer Betriebsratsssitzung zu verbieten oder dass
  • der Arbeitgeber etwas unterlässt, wozu er eigentlich gesetzlich verpflichtet wäre, etwa indem er die Daten für die Erstellung einer Wählerliste nicht herausgibt oder Kosten der Betriebsratsarbeit nicht übernimmt
Eine strafbare Benachteiligung wäre es, wenn
  • der Arbeitgeber erzwingt, dass Betriebsratssitzungen immer außerhalb der Arbeitszeit und unbezahlt stattfinden müssen, aber auch wenn
  • wahlberechtigte Arbeitnehmer durch Androhung von Nachteilen dazu gebracht werden sollen, nur bestimmte Betriebsratskandidaten zu wählen
Eine strafbare Begünstigung würde z.B. dann vorliegen, wenn
  • einem Arbeitnehmer eine besser bezahlte Arbeit für den Fall versprochen wird, dass er auf eine Betriebsratskandidatur verzichtet

Strafverfolgung

Zu einer Verfolgung der genannten Straftaten durch die Staatsanwaltschaft kommt es nur dann, wenn dies durch
  • den Betriebsrat
  • ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium (Jugend- und Auszubildendenvertretung, Wirtschaftsausschuss, Wahlvorstand usw.)
  • den Arbeitgeber oder
  • eine Gewerkschaft (wenn sie mit mindestens einem Mitglied im Betrieb vertreten ist)
beantragt worden ist.
Dass auch die Gewerkschaft das Recht hat, bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Strafverfolgung zu stellen, ist bei diesem heiklen Thema natürlich besonders wichtig!

§ 119 Abs. 1+2

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder
3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.