§ 113 Abs. 3 BetrVG

Betriebsänderung im Alleingang

In § 113 Abs. 3 BetrVG ist noch einmal ausdrücklich geregelt, dass...

...ein Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 oder Abs. 2 BetrVG nicht nur erstritten werden kann, wenn...
  • der Arbeitgeber gegen einen mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleich (§ 111 BetrVG) verstößt, sondern auch, wenn
  • er nicht einmal versucht hat, einen solchen Interessenausgleich herbeizuführen, die Betriebsänderung aber trotzdem realisiert
Diese Regelung ist für den Betriebsrat ein zusätzliches Druckmittel, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber eine Betriebsänderung einfach durchführt, ohne den Betriebsrat auch nur zu informieren! 
Vorgeschaltet wäre in diesem Fall natürlich die Möglichkeit für den Betriebsrat, den Arbeitgeber durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren nebst einstweiliger Verfügung an der Durchführung der betriebsändernden Maßnahmen zu hindern.

§ 113 Abs. 3

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.