Definition: erheblicher Teil

Der § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt unter anderem, dass ein Arbeitgeber eine sogenannte Massenentlassung rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden muss. Die dabei genannten Größenordnung werden auch genutzt, wenn es darum geht, im Fall einer eventuellen Betriebsänderung festzustellen, ob ein "erheblicher Teil" der Belegschaft betroffen ist.

Wobei betont werden muss, dass es bei Betriebsänderungen durchaus nicht nur um Entlassungen geht (es gibt auch Betriebsänderungen, bei denen kein einziger Arbeitnehmer gekündigt wird). Betriebsänderungen und Massenentlassungen sind also zwei vollkommen verschiedene Dinge! Lediglich die Zahlenwert aus dem § 17 KSchG werden für die Definition einer Betriebsänderung herangezogen!
Außerdem gelten die folgenden Grenzen nicht starr, sondern sollen nur einen ungefähren Anhalt für die Definition eines "erheblichen Teils" einer Belegschaft geben:
Für Kleinbetriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern sind im § 17 KSchG keine Größenordnungen enthalten, die herangezogen werden könnten. Hier müsst nach Auffasung der Arbeitsgerichte mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen sein.