Der § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt unter anderem, dass ein Arbeitgeber eine sogenannte Massenentlassung rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden muss. Die dabei genannten Größenordnung werden auch genutzt, wenn es darum geht, im Fall einer eventuellen Betriebsänderung festzustellen, ob ein "erheblicher Teil" der Belegschaft betroffen ist.