§ 102 Abs. 2 BetrVG

Bedenken äußern

Der Betriebsrat kann und sollte immer die Bedenken, die er zu einer Kündigung hat, auch äußern – natürlich schriftlich und innerhalb der Frist.

Der Betriebsrat muss sich dabei immer im Klaren sein, dass er Interessenvertreter (des zu kündigenden Arbeitnehmers) und keine vorgelagerte Gerichtsinstanz ist. Der Betriebsrat soll also nicht über Recht und Unrecht entscheiden oder nach Dingen suchen, die zur Entschuldigung eines Vorfalls dienen könnten. Der Betriebsrat soll Punkte vortragen, die gegen eine Kündigung und für eine mögliche Weiterbeschäftigung sprechen.

Dies könnten zum Beispiel sein …

… bei einer fristlosen Kündigung:

Der Betriebsrat gibt zu bedenken, dass der von Ihnen angeführte Grund zur beabsichtigten fristlosen Kündigung bereits seit dem (Datum) bekannt ist und daher die 14 Tagesfrist des § 626 BGB überschritten ist.

… bei einer betriebsbedingten Kündigung:

Der Betriebsrat gibt zu bedenken, dass bei der sozialen Auswahl lediglich die Arbeitnehmer der betroffenen Abteilung verglichen wurden. Es gibt jedoch in der gesamten Verwaltung weitere vergleichbare Arbeitnehmer.

… bei einer personenbedingten Kündigung:

Der Betriebsrat gibt zu bedenken, dass Herrn (Name) trotz langer Krankheit kein Widereingliederungsgespräch angeboten wurde. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unsere Betriebsvereinbarung vom (Datum) zum Thema Betriebliches Eingliederungsmanagement.

… bei einer verhaltensbedingten Kündigung:

Der Betriebsrat gibt zu bedenken, dass Sie in Hinblick auf das von Ihnen reklamierte Verhalten von Herrn (Name) bisher keine Abmahnung ausgesprochen haben.

Aber noch einmal:

Das Äußern von Bedenken hat keine Rechtsfolge! Will der Betriebsrat dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung mindestens bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses ermöglichen, muss er zusätzlich einen Widerspruch formulieren!

§ 102 Abs. 2

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.