§ 102 Abs. 1 BetrVG

Information und Anhörung

Eine ohne "Anhörung" des Betriebsrats vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam!

Selbstverständlich kann ein Arbeitnehmer, der eine Kündigung erhalten hat, ohne dass der Betriebsrat informiert wurde und ohne dass dieser eine Stellungnahme abgeben konnte, nicht einfach weiterarbeiten. Vielmehr muss das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen. Hierzu wird der Betriebsrat den betroffenen Arbeitnehmer  darüber in Kenntnis setzen, dass er zu der Kündigung nicht gehört wurde.
Die Information des Arbeitgebers an den Betriebsrat muss mindestens enthalten:
  • die Benennung der betroffenen Person
  • die Kündigungsart
  • den beabsichtigten Kündigungstermin und
  • den konkreten Kündigungsgrund
Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, den Betriebsrat ordnungsgemäß anzuhören und alle wichtigen Informationen zu liefern. Tut er dies nicht, trägt er im Kündigungsschutzprozess das Risiko, dass die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt wird. Dabei wird eine fehlerhafte oder unzureichende Anhörung im Grunde genommen in der Rechtsfolge so gestellt, als hätte keine Anhörung stattgefunden.
Dem Betriebsrat steht eine von der Art der beabsichtigten Kündigung (eine Übersicht über die verschiedenen Kündigungsarten und -gründe hier) abhängige Frist (Hinweise zur Fristberechnung hier) für die Bearbeitung des Kündigungsfalls zu. Er kann (und sollte) in diesem Rahmen auch den Betroffenen selber anhören:
Für die Bearbeitung einer beabsichtigten ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung hat der Betriebsrat 7 Tage Zeit.
Im Fall einer außerordentlichen ("fristlosen") Kündigung beträgt diese Frist 
3 Tage.
Ein Wegfall oder eine Verkürzung dieser Fristen ist für keinen Fall vorgesehen. Auch eine sogenannte "fristlose" Kündigung ist deshalb nicht wirklich fristlos. Alle Fristen enden allerdings, wenn der Betriebsrat seine Stellungnahme vor Ablauf der Frist abgegeben hat.

§ 102 Abs. 1

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.